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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Gechäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen. Unsere Geschäftsbedingungen werden durch die Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Geschäftsbedingungen des Abnehmers wird hiermit widersprochen. Diese sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluß ausdrücklich schriftlich anerkennen
I. Angebot und Vertragsabschluß

1. Unsere Angebot sind freibleibend. Dies gilt auch für alle in unseren Drucksachen und Preislisten enthaltenen Angaben zu Preisen und Maßen, bzw. Gewichten. Alle Vereinbarungen werden erst duch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam, die den Umfang der Lieferungen und Leistungen festlegen. Änderungen behalten wir uns vor, soweit diese für den Abnehmer zumutbar sind.

2. Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd. Sie beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Auftragseinzelheiten, und sind eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware unser Werk verlassen hat, bzw. Versandbereitschaft gemeldet worden ist. Verspätete Mitwirkung des Abnehmers bwz. Auftragsänderungen, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängern die Lieferfrist angemessen, unter Berücksichtigung unserer Gesamtplanung. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.

Richtige und rechzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzugs - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel, ob bei uns oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten - zB. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher roh- und Baustoffe. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Wir sind berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.

3. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt
II. Preise, Zahlungen

1. Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Versand und gültiger Mehrwertsteuer in EUR.

2. Auftragsänderungskosten trägt der Abnehmer.

3. Vereinbarte Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.

4. Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar, ohne Abzug oder in 8 Tagen mit 2% Skonto zu leisten und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet einer Mängelrüge, unter Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts.

5. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber ohne Gewähr für Protest und nur nach Verinbarung und unter der Voraussetzung ihre Diskontierbarkeit angenommen, sofern der Abnehmer sämtliche Aufwendungen hierfür sofort in bar ausgleicht. Gutschriften hierüber erfolgen vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich aller Aufwendungen mit Werstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert vorbehaltlos verfügen können.

6. Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche Zinsen berechnet.

7. Unsere Forderungen einschl. Wechsel werden unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern. Wir sind in diesem Fall berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, unbeschadet unserer sonstigen Rechte. Bietet der Abnehmer keine Vorauszahlung an, so sind wir berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind, zurückzutreten.

Wir können außerdem die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Abnehmers verlangen, eine Einziehungsermächtigung widerrufen und Räume, in denen Vorbehaltsware lagert, betreten und diese wegnehmen
III. Eigentumsvorbehalt und seine Sonderformen

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung, auch wenn Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.

2. Sollte der Käufer durch Verbindung einer beweglichen Sache, durch Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der Ware werden, so überträgt er das vorbehaltlich abweichender, schriftlicher Vereinbarungen zur Sicherung der genannten Forderungen schon jetzt auf uns das Eigentum an der entstandenen Sache unter gleichzeitiger Vereinbarung, daß der Käufer diese Sache für uns unentgeltlich verwahrt. Der Käufer ist berechtigt, die Ware, bzw. das hieraus hergestellte Fabrikat in ordnungsgemäßem Geschäftsablauf zu veräußern.

3. Die aus dem Weiterverkauf gegen die Dritten entstehenden Forderungen werden in Höhe der ursprünglichen Rechnungsbeträge sicherheitshalber an uns abgetreten, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfalle bedarf. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, ist der Käufer ermächtigt, die Forderung gegen die Dritten für Rechnung des Verkäufers einzuziehen.

4. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wir sind berechtigt, jeden Dritterwerber vom Eigntumsvorbehalt, bzw der Forderungsabtretung ohne vorherige Rückfrage beim Abnehmer zu informieren und bestehende Einzugsberechtigung zu widerrufen. Der Abnehmer verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unsererer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, insbesondere hat er uns Vollstreckungsmaßnahmen in uns zustehende Sachen oder Rechte unverzüglich anzuzeigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unseres Eigentums oder von Vorbehaltsware ist nicht zulässig

5. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Abnehmer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, werden diese im uns zustehenden Umfang ebenfalls bereits jetzt an uns abgetreten.

6. Sind Eignetumsvorbehalt oder seine Sonderformen nach dem Recht, in dessen Bereich sich Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, gilt die in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart, sowie die Mitwirkungspflicht des Abnehmers, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
IV. Versand und Gefahrübergang

1. Wir bestimmen Spediteur oder Frachtführer, Versandweg und -art, Beförderungs- und Schutzmittel. Sonderwünsche des Abnehmers werden auf dessen Gefahr berücksichtigt. Auch für uns gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.

2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich dei Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
V. Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel des Liefergegenstandes haftet der Verkäufer unter Ausschluß weitergehender Ansprüche des Käufers wie folgt:

1. Mängel hat der Abnehmer unverzüglich - erkennbare spätestens binnen 8 Tagen nach Empfang am Bestimmungsort - schriftlich zu rügen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. Andernfalls erlöschen Mängelrechte.

2. Alle Teile, die innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Übergabe infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung schadhaft werden, werden nach dem Ermessen des Verkäufers unentgeltlich ausgebessert oder neu ersetzt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche (Wandlung, Minderung, Schadenersatz wegen Nichterfüllung) sind ausgeschlossen.

3. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel auf einem der nachfolgend aufgeführten, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Gründe beruht: Unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, fehlerhafte Wartung oder Schmierung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschteile oder Werkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen erlöschen jedenfalls bei Verwendung nicht vom Verkäufer stammender Austausch- oder Ersatzteile.

4. Wegen magnelhafter Teile kann der Abnehmer keine Rechte bezüglich der übrigen Teile geltend machen.

5. Der Abnehmer hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon unverzüglich uns zur Prüfung zu übersenden oder sonst zur Verfügung zu stellen. Zu dieser Prüfung und gegebenenfalls Erfüllung unserer Gewährleistungspflicht hat der Abnehmer uns erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung erlöschen die Mängelrechte

6. Mängelansprüche, auch für nicht erkennbare Mängel, verjähren entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch 12 Monate nach Gefahrübergang. Sie sind ferner ausgeschlossen nach Ablauf eines Monats nach Zurückweisung der Mängelrüge oder Nichtannahme unseres Regulierungsvorgangs, gerechnet ab Datum unseres jeweiligen Schreibens.

7. Bei berechtigter Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Stattdessen sind wir unter Berücksichtigung der Interessen des Abnehmers auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

8. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf:

a) Mängel und deren Folgen, die entstanden sind infolge schädlicher Natureinflüsse oder natürlicher Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten, nicht sachgemäßer Beanspruchung oder Behandlung, sowie infolge von chemischen oder elektrochemischen Einflüssen.

b) Mängel und deren Folgen, die durch seitens des Abnehmers vorgenommene Änderungen durch Instandsetzung ohne unsere vorherige Zustimmung verursacht sind, sowie auf Mängelbeseitungskosten, die der Abnehmer ohne unsere vorherige schriftliche Zusage veranlaßt hat.

9. Weitergehende, in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich zugestandene Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere auf Vergütung von Löhnen, Versäumnissen, entgangenem Gewinn oder anderen Fogleschäden, sind ausgeschlossen.

10. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlabuter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellen. Der Abnehmer hat in diesem Fällen unter Ausschluß aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.
VI. Höhere Gewalt, Streik und Anpassung

Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel, ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten -zB. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Umstände und einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Auch im Falle von Streik und Anpassung verlängert sich die Lieferfrist in der genannten Weise. Wird die Lieferung oder Leistung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, entfallen alle etwaige hieraus hergeleiteten Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers. Vom Eintritt der Umstände müssen wir den Abnehmer unverzüglich benachrichtigen.
VII. Haftungsbegrenzung und Verjährung

Andere als in diesen Bedingungen ausdrücklich zugestandene Ansprüche sind ausgeschlossen oder, soweit nicht ausschließbar, auf Ersatz von Schäden am Vertragsgegenstand selbst beschränkt und insgesamt der Höhe nach auf 10% Lieferwerts der fehlerhaften Sendung bzw. Teilsendung begrenzt. Verbleibende Ansprüche verjähren entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bzw. vorstehenden Bedingungen, jedoch spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
VIII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis ist 61137 Schöneck.

2. Gerichtsstand ist Hanau. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer findet ausschließlich das Deutsche Recht Anwendung. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Abnehmer, sowie Dritten, die für die Erfüllung der Verpflichtungen des Abnehmers haften, gilt das Deutsche Recht unter Ausschluß des Einheitlichen Kaufgesetzes.

4. Bei mehrsprachigen Vertragstexten gilt die deutsche Fassung als verbindlich
IX. Drittbegünstigung, Abtretungsverbot

1. Rechte Dritter werden durch unsere Verträge mit dem Abnehmer nicht begründet

2. Eine Abtretung von Rechten, Forderungen und Ansprüchen aus diesen Verträgen durch den Abnehmer bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung
X. Teilunwirksamkeit

Für den Fall, daß infolge gesetzlicher Vorschriften, insbesondere des AGB-Gesetzes, Passagen dieser Bedingungen unwirksam sind, wird vereinbart, daß insoweit betroffene unwirksame Bedingungsteile durch die zulässige gesetzliche Regelung, insbesonder des AGB-Gesetzes ersetzt werden. Dies gilt vor allem für Verträge mit Nichtkaufleuten.

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